Kein Schadensersatz für handgreiflichen Autofahrer bei Unfall

Kein Schadensersatz für handgreiflichen Autofahrer bei Unfall

(DAV). Im Straßenverkehr machen sich immer mehr Rechthaberei und Rücksichtslosigkeit breit. Es kommt zu regelrechten Jagdszenen im Straßenverkehr. Ein beschimpfter und bedrohter Autofahrer muss aber nicht abwarten, wie weit ein pöbelnder und gegen das Auto schlagender Verkehrsteilnehmer geht. Er kann flüchten. Was ist, wenn der Pöbler dabei verletzt wird?

Der bedrohte Fahrer kann wegfahren. Fährt er dabei dem anderen über den Fuß, muss er keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld zahlen. Voraussetzung ist, dass der andere ihn bedroht und auf das Auto eingeschlagen hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2016 (AZ: 20 S 16/16).

Drohender Autofahrer verliert seinen Anspruch nach Unfall

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fühlte sich ein Autofahrer durch einen anderen behindert. Er ärgerte sich dermaßen, dass er ihn verfolgte, ihn stellte und noch aus seinem Fahrzeug heraus anpöbelte.

Später stellte er sein Fahrzeug ab und ging zu dem anderen Auto hinüber. Im Laufe des Disputs wollte er sogar die Fahrertür öffnen. Als ihm dies nicht gelang, schlug er auf das Fahrzeug ein.

Der bedrohte Autofahrer wusste sich nicht anders zu helfen und fuhr davon. Nach Aussage des drohenden Fahrers war er dabei über dessen Fuß gefahren, weswegen er stürzte. Er verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Beim Amtsgericht bekam er noch Recht. Erst die Berufung  des geflohenen Autofahrers führte dazu, dass dieser nicht haften musste. Wird man im Straßenverkehr in dieser Form bedroht, muss man nicht abwarten, wie weit die Eskalation noch geht.

Abwehr unberechtigter Ansprüche dank Anwalt

Hier war es wichtig, dass der Beklagte nicht klein beigegeben hat, sondern mithilfe seines Verkehrsrechtsanwalts die unberechtigten Ansprüche des anderen abwehren konnte. Ohne anwaltliche Hilfe wäre dies nicht gelungen. Da der beklagte Fahrer den Prozess gewonnen hat, muss der andere auch dessen Anwaltskosten übernehmen.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Verantwortung für den Vorfall allein auf der Seite des brüllenden Klägers lag. Daher trete sogar die Betriebsgefahr  des Autos zurück. Es gibt also wieder Schadensersatz noch Schmerzensgeld.

Keine Haftung gegenüber dem Geschädigten

In dem Verfahren kann heraus, dass der Kläger den anderen anbrüllte, zunächst aus dem Auto heraus, später dann neben der Fahrertür stehend. Der Mann hatte auch versucht, diese zu öffnen. Nachdem er sein Gesicht regelrecht gegen die Scheibe der Fahrertür gedrückt hatte, schlug er mit Händen und Fäusten auf das Fahrzeugdach.

Insgesamt glaubte das Gericht diesen Ausführungen. Die Richter führten aus: „Bei lebensnaher Betrachtung liegt es wenig nahe, dass der Kläger sein Anliegen in besonnener Weise, mit ruhiger Stimme und allein vernunftgeleitet gegenüber dem Beklagten vorbrachte." Dies zeige schon der Umstand, dass er nach kurzer Aufregung die Sache nicht auf sich hätte beruhen lassen, sondern dem anderen über eine längere Strecke hinterhergefahren sei.

Es sei also völlig vernünftig, dass der Bedrohte der Sache aus dem Wege habe gehen wollen, in dem er davongefahren sei. Der Kläger hätte von dem Auto zurücktreten müssen. Also sei es auch unerheblich, ob er ihm wirklich über den Fuß gefahren sei oder nicht.

Anwälte helfen nicht nur, Ansprüche durchzusetzen, sondern auch, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. DAV-Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

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