Reparaturkosten höher als Wiederbeschaffungswert

Reparaturkosten höher als Wiederbeschaffungswert

(red/dpa). Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat umfangreiche Ansprüche, so auf die Reparatur seines Fahrzeugs.  Dabei kann sich herausstellen, dass die Kosten für die Reparatur höher sind als der Wert des Wagens. Trotzdem wollen viele kein neues Auto kaufen, sondern nur die Reparatur des alten Fahrzeugs erstattet bekommen.

Dies ist auch grundsätzlich möglich. Die  Reparaturkosten dürfen bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswert betragen. Das bedeutet, die Reparaturkosten dürfen höher sein als der Wert des Fahrzeugs. Das gilt auch, wenn die Reparaturkosten über den prognostizierten Kosten eines Sachverständigen liegen. Und zwar im Bereich bis zu zehn Prozent. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Auch die außergerichtlichen Anwaltskosten sind einem Unfallopfer zu erstatten.

Reparatur übersteigt Wert des Fahrzeuges
Der Mann, der unverschuldet in einen Unfall geraten war, forderte die Erstattung der gesamten Reparaturkosten für sein Fahrzeug von über 3.000 Euro, die Anwaltskosten und weiteren Schadensersatz.

Der Sachverständige hatte gut 2.800 Euro Reparaturkosten prognostiziert. Die Kosten lagen dann jedoch bei über 3.000 Euro. Der Unfallverursacher war nicht bereit, den gesamten Betrag von bezahlen

Reparaturkosten dürfen bis zu 130 Prozent des Fahrzeugwerts ausmachen
Die Klage des Unfallopfers hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte den Beklagten, die gesamten Reparaturkosten zu bezahlen. Die Durchführung einer Reparatur ist auch dann möglich, wenn die Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des Autos ausmachen. Eine neue Begutachtung ist dann nicht notwendig.

Auch die Überschreitung der vom Sachverständigen kalkulierten Kosten um weniger als zehn Prozent musste der Mann hinnehmen. Der sogenannte Schädiger trägt auch das Werkstatt- und Prognoserisiko.

Rechtsanwaltskosten müssen ebenso übernommen werden wie die Sachverständigenkosten. Der Kläger könne alle angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, entschied das Gericht.

Amtsgericht Frankfurt am Main am 30. Juli 2014 (AZ: 29 C 3178/13 (21))