Unfallverursacher muss auch für Kosten eines fehlerhaften Privatgutachtens einstehen
Frankfurt/Berlin (DAV). Lässt das Unfallopfer ein Gutachten erstellen, muss der Verursacher des Unfalls die Kosten hierfür übernehmen. Das gilt selbst dann, wenn das Gutachten Fehler hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2019 (AZ: 31 C 1884/16 (17)).
Nach einem Unfall ließ das Unfallopfer sein Fahrzeug begutachten. Der Sachverständige berechnete der Frau hierfür rund 1.000 Euro. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte es jedoch ab, hierfür aufzukommen. Das Gutachten sei wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar. Sie kürzte deshalb auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Tatsächlich war das Privatgutachten von einem falschen Restwert des Fahrzeugs ausgegangen.
Dennoch muss die Versicherung des Unfallverursachers die Gutachterkosten erstatten, so das Gericht. Der Unfallverursacher müsse grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten aufkommen. Fehler des Sachverständigen könnten nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Etwas anders käme nur in Betracht, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen können. Das treffe hier aber nicht zu.
Die gegnerische Versicherung muss dem Unfallopfer in aller Regel auch die Anwaltskosten erstatten.
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