Wer aufs Handy schaut, kann nicht auf Bewährung hoffen!

Wer aufs Handy schaut, kann nicht auf Bewährung hoffen!

(DAV). Ein Autofahrer fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer Landstraße und las nebenbei zwei Textnachrichten, schrieb eine kurze Antwort und legte das Telefon in die Mittelkonsole.

Aufgrund dieser Ablenkung bemerkte er nicht, dass sich in einer vor ihm liegenden langgezogenen Rechtskurve eine Mutter mit ihrer dreijährigen Tochter auf dem Fahrrad und die 6-jährige Tochter sich mit einem eigenen Fahrrad vor der Mutter befanden. Als er hochschaute, war es zu spät und er kollidierte mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h mit der Gruppe. Dabei wurde die Mutter getötet und die Kinder schwer verletzt. 

Der Autofahrer legte früh ein Geständnis ab und nahm einen Kredit auf, um 10.000 € Schmerzensgeld zu leisten. Er schrieb mehrere Entschuldigungen an die Familie. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Autofahrer zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und setzte die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus. Das Landgericht Paderborn setzte im Berufungsverfahren zwar die Haftstrafe auf 1 Jahr und 9 Monaten herab, hielt aber die Verurteilung ohne Bewährung. 

Auch das OLG Hamm teilte die Auffassung der Vorinstanzen und verwarf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 08. März 2022 – III – 4 RVs 13/22, der eine Strafaussetzung zur Bewährung anstrebte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar das frühe Geständnis, die Entschuldigungen und die freiwillige Schmerzensgeldzahlung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen wären. Allerdings lägen trotz der günstigen Prognose für den Angeklagten die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nicht vor. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung unbedingt geboten. Insbesondere der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen, stellten sich hier als besonders schwerwiegend dar. Der Angeklagte habe sich für einen belanglosen Austausch von Textnachrichten über dieses Verbot und die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken hinweggesetzt. Die Tat sei dabei auch Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die einen durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichneten Verstoß gegen eine Norm nicht ernst nehme und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue.