Zu schnell in der Spielstraße führt bei Türkollision zur Mithaftung

Zu schnell in der Spielstraße führt bei Türkollision zur Mithaftung

(DAV). Wer aus einem Fahrzeug aussteigt, darf niemanden gefährden. Kommt es deswegen zu einem Unfall, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden. Dieser kann aber erschüttert werden. Zwar führt die Unachtsamkeit zu einer Haftung bei dem Verkehrsunfall, allerdings kann eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr des Autofahrers in Betracht kommen. Auch wenn diese regelmäßig wegen des Pflichtverstoßes des Aussteigenden zurücktritt.

Kommt es beim Aussteigen eines Taxi-Fahrgastes zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das erheblich zu schnell fuhr, tritt die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs nicht zurück. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Februar 2022 (AZ: 13 S 135/21).

Unfall bei Ausstieg aus dem Taxi
Die verkehrsberuhigte Einbahnstraße war als Spielstraße beschildert. Es kam zu einer Kollision des Autos der Klägerin mit der linken Hintertür eines Taxis. Die Beklagte wollte gerade aussteigen und hatte die Tür geöffnet. Die Klägerin meint, die Taxikundin habe die Tür plötzlich geöffnet. 

Die Beklagten sagten aus, links neben dem Taxi habe ausreichend Platz bestanden, um dieses gefahrlos zu passieren. Die Tür sei bereits geraume Zeit geöffnet und die Taxikundin stieg gerade aus, als die Klägerin vorbei fuhr. Das Amtsgericht orientierte sich an dem Anscheinsbeweis und gab der Klage vollumfänglich statt. Das Landgericht sah ebenfalls die überwiegende Schuld bei der Aussteigenden. Allerdings trat die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht zurück.

Gegenseitige Rücksichtnahme in einer Spielstraße
Daher musste die Klägerin zu 25% aus der Betriebsgefahr haften, und zu 75%
die Beklagte. Das Landgericht berücksichtigte auch die Spielstraße. Die Klägerin war nach den Feststellungen des Sachverständigen statt der erlaubten 7 km/h jedenfalls mit 20 km/h und damit mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren. Daher war die Betriebsgefahr wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung in einem verkehrsberuhigten Bereich objektiv erhöht. Das Gericht hielt es für angemessen, dieses Tempo hier nicht vollständig zurücktreten zu lassen.