An Baustellen besonders hohen Seitenabstand halten

An Baustellen besonders hohen Seitenabstand halten

Baustellen und Baustellenfahrzeuge bergen besondere Unfallrisiken. Dazu gehört auch, dass die dort tätigen Personen häufig so auf ihre Arbeit konzentriert sind, dass sie nicht immer die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt vollständig beachten.

Andere Verkehrsteilnehmer müssen daher unter anderem auch damit rechnen, dass sich die Tür eines Baustellenfahrzeugs unerwartet öffnet, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Autofahrer müssten darum einen besonders großen Abstand zu solchen Fahrzeugen halten, so das Landgericht Saarbrücken.

Unfall mit Baustellenfahrzeug trotz Warnblinker und Rundumleuchte

Als ein Pkw einen in einer Baustelle geparkten Lkw überholte, streifte er dabei dessen geöffnete Fahrzeugtür. Das Baustellenfahrzeug stand mit eingeschalteter Warnblinkanlage und Rundumleuchte am rechten Straßenrand. Der Betrieb, dem der Lkw gehörte, klagte auf Schadensersatz.

Weites Türöffnen ist an Baustellen einzukalkulieren

Mit teilweisem Erfolg: Der Lkw-Halter trägt ein Drittel des Schadens, zwei Drittel der Pkw-Halter, entschieden die Richter. Der Autofahrer habe den Unfall durch eine Unterschreitung des gebotenen Seitenabstandes mitverursacht. Beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug sei stets ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Wie groß der sein müsse, hänge allerdings vom Einzelfall ab. In dem vorliegenden, besonderen Fall hätte der Autofahrer den Abstand – über das im Normalfall übliche Maß hinausgehend – so bemessen müssen, dass es selbst bei weiter Öffnung der Fahrertür nicht zu einer Kollision gekommen wäre.

Passiere ein Verkehrsteilnehmer ein Baustellenfahrzeug, das mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen, Warnblinklicht und Rundumleuchte gekennzeichnet sei, müsse er die typischen Baustellenrisiken einplanen. Dabei gelte: Je schwerer der Verkehrsverstoß, desto weniger müsse der andere Verkehrsteilnehmer ihn einkalkulieren. Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür gehöre aller Erfahrung nach an einer Baustelle aber zu einer typischen Nachlässigkeit, mit der man rechnen müsse.

Der Lkw-Fahrer habe allerdings fahrlässig gegen seine Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen verstoßen. Er hätte die Tür erst öffnen dürfen, nachdem er sich durch einen Blick nach hinten vergewissert hatte, dass sich kein Fahrzeug nähere.

Landgericht Saarbrücken am 17. April 2014 (AZ: 13 S 24/14)