Bei Alkoholfahrt kann Kaskoversicherung die Leistung kürzen

Bei Alkoholfahrt kann Kaskoversicherung die Leistung kürzen

Vielen ist unbekannt, dass die Kaskoversicherung bei einer Alkoholfahrt ihres Versicherungsnehmers die Leistung kürzen darf. Liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, also 1,1 Promille oder mehr, entfällt die Leistung unter Umständen gänzlich. Ein Unfall kann also teuer werden. Was ist aber mit Werten, die unter 1,1 Promille liegen?

Auch bei solchen Werten kann eine Kürzung der Leistung rechtmäßig sein. So entschieden bereits Gerichte für eine Kürzung auf 50 Prozent der Leistung bei 0,59 Promille oder 80 Prozent bei 1,05 Promille. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nunmehr bei einem Wert von 1,09 Promille eine Kürzung der Kaskoleistung auf 25 Prozent für gerechtfertigt gehalten. Bei einem Unfall kann man also auf einem erheblichen Schaden und den Kosten hierfür sitzen bleiben, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Unfall bei Alkoholfahrt

Die Autofahrerin übersah nachts eine deutlich ausgeschilderte Baustelle. Sie bemerkte die Verengung nicht und geriet in die Gegenfahrbahn, obwohl links und rechts neben der Fahrbahn Warnbaken standen und es mehrere Hinweise auf die Geschwindigkeitsbeschränkung gab. Bei der Frau wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille festgestellt.

Die Versicherung kürzte deswegen ihre Leistung auf null und wollte keinen Schadensersatz leisten. Dagegen klagte die Frau. Das Landgericht wies die Klage auf Ersatz des Fahrzeugschadens gegen die Kaskoversicherung noch vollständig ab. Das Oberlandesgericht gab ihr in geringen Teilen recht.

Leistungskürzung der Kaskoversicherung gerechtfertigt

Für das Oberlandesgericht stand fest, dass der Unfall sich wegen des Alkoholgenusses ereignet habe. Man müsse große Mengen Rotwein trinken, um eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,09 Promille zu erreichen. Da die Fahrerin ortskundig und die Baustelle gut ausgeschildert gewesen sei, sei der Unfall allein auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und einen alkoholbedingten Fahrfehler zurückzuführen.

Auch habe die Frau grob fahrlässig gehandelt. Die Gefährlichkeit von Alkohol im Straßenverkehr sei schließlich bekannt. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass zahlreiche Gerichte bei einem Wert oberhalb von 1,1 Promille, dem gesetzlichen Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit, entschieden, dass die Kaskoversicherungen nichts zahlen müssten. Hingegen führe ein Wert unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zum völligen Entfall der Kaskoleistung. Daher sah das Oberlandesgericht im Gegensatz zum Landgericht eine Kürzung auf 25 Prozent des Schadens als angemessen an.

Oberlandesgericht Karlsruhe am 15. April 2014 (AZ: 9 U 135/13)