Erhebliche rechtliche Friktionen: Gerichts rügt Bußgeldbehörde

Erhebliche rechtliche Friktionen: Gerichts rügt Bußgeldbehörde

(DAV). Das Amtsgericht Landstuhl befasste sich mit einem komplizierten Fall, bei dem es insbesondere um die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ging. Zwei Hauptprobleme wurden erörtert: Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch eine vorläufige Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten und die Konsequenzen eines erneuten Bußgeldbescheids, der inhaltlich vom ersten abweicht.

Ein neuer und inhaltlich abweichender Bußgeldbescheid ist nichtig und unterbricht die Verfolgungsverjährungsfrist nicht, wenn der vorherige bereits erlassene Bescheid nicht gleichzeitig aufgehoben wird. Dies entschied das Amtsgericht Landstuhl am 26. Juli 2022 (AZ: 2 OWi 4211 Js 8465/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Ein Fall – zwei Bußgeldbescheide

Ein Betroffener erhielt einen Bußgeldbescheid, dessen Details das Gericht nicht nennt. Nach Anhörung des Betroffenen erging nur zwei Tage später ein zweiter, inhaltlich abweichender Bußgeldbescheid. Doch dieser zweite Bescheid wurde ihm an eine andere Adresse zugestellt und wies andere Kosten auf. Der erste Bescheid wurde aber nicht aufgehoben.

Verkehrsrecht: Verfolgungsverjährung

Das Amtsgericht Landstuhl kritisierte die Verwaltungsbehörde für ihr Vorgehen und stellte klar, dass der Erlass eines zweiten Bußgeldbescheids, der inhaltlich vom ersten abweicht, nicht zulässig ist. Insgesamt wurde festgestellt, dass die dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen war und somit nicht mehr unterbrochen werden konnte. Der Mann kam also davon.

Die Kritikpunkte des Gerichts

Zweifacher Bußgeldbescheid: Ein erhebliches Problem war das Ausstellen von zwei Bußgeldbescheiden für dieselbe Tat. Das Gericht stellte klar, dass das Erstellen eines zweiten, abweichenden Bußgeldbescheids rechtlich nicht haltbar ist.

Verfolgungsverjährung: Das Gericht wies darauf hin, dass die Verfolgungsverjährung nicht durch eine bloße Veranlassung einer Aufenthaltsermittlung unterbrochen wird, wenn zuvor keine vorläufige Einstellung des Verfahrens erfolgt ist.

Quelle: www.verkehrsrecht.de