Gesetzeslücke bei Unfällen mit E-Scootern
Münster/Berlin (DAV). Rechtsexperten haben eine Gesetzeslücke bei Unfällen mit E-Scootern ausgemacht. Denn anders als die sonst bei Kraftfahrzeugen übliche verschuldensunabhängige Halterhaftung oder die Haftung des Fahrers, gibt es eine solche Regelung bei E-Scootern nicht. Vielmehr muss bei Unfällen die Schuld des Scooter-Fahrers nachgewiesen werden, um Schadensersatz zu erhalten. Kann die Schuld an einem Verkehrsunfall nicht konkret nachgewiesen werden, geht man leer aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins weist auf eines der ersten Urteile zu dieser Fragestellung des Landgerichts Münster vom 9. März 2020 (AZ: 08 O 272/19) bin.
Zwischen dem Auto und dem E-Scooter kam es zu einem Unfall an einer Kreuzung. Der Fahrer des E-Scooter überquerte die Straße. Beide sagen, sie hätten grün gehabt. An dem Auto entstand ein Schaden von rund 6000 €.
Die Klage scheitert. Grundsätzlich gelte im Straßenverkehr zwar eine Gefährdungshaftung, die unabhängig vom Verschulden gilt. Zwar sei ein E-Scooter auch ein Kraftfahrzeug, aber es kann aufgrund seiner Bauart nicht schneller als 20 km/h fahren. Damit falle die Gefährdungshaftung weg. Auch die Haftung des Fahrzeugführers sei ausgeschlossen, wenn ihm die Schuld nicht nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie grün beziehungsweise der E-Scooter-Fahrer rot gehabt habe. Daher blieb sie auf dem Schaden sitzen.
Kann ein Unfallhergang nicht nachvollzogen werden, wird der Schaden in der Regel geteilt. Dies gilt jedoch nicht jedoch bei einem Unfall zwischen einem Auto und einem E-Scooter. Aus Sicht der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gibt es hier Klärungsbedarf durch den Gesetzgeber. Es müsste auch eine Gefährdungshaftung bei E-Scooter geben. Das Haftungsprivileg sei nicht nachvollziehbar.
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