Privates Inkasso nach Verkehrsverstößen im Ausland

Privates Inkasso nach Verkehrsverstößen im Ausland

56. Deutscher Verkehrsgerichtstag

24. bis 26. Januar 2018 in Goslar

 

Privates Inkasso im Ausland: Schutzvorschriften des Bußgeldverfahrens dürfen nicht ausgehöhlt werden

Goslar/Berlin (DAV). Viele ausländische Städte und Gemeinden in Urlaubsgebieten haben das Problem, dass sie ihre rechtskräftigen Bußgeldbescheide gegen deutsche Urlauber nur dann in Deutschland vollstrecken können, wenn die Geldbuße 70,00 Euro oder mehr beträgt. Kleinere Parkverstöße etc. bleiben daher folgenlos. Dies wollen die Urlaubsorte nicht weiter hinnehmen und versuchen, Knöllchen und Mautzahlungen auf dem zivilrechtlichen Inkassoweg durchzusetzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht warnt davor, dass das private Inkasso die Schutzvorschriften im Bußgeldverfahren aushebeln kann.

Wer während seines Urlaubs im EU-Ausland das Tempo-Limit nicht einhält, rote Ampeln missachtet oder zu nahe auffährt, muss damit rechnen, dass einige Zeit nach dem Urlaub als unerwünschtes „Souvenir“ ein Bußgeldbescheid eintrifft. Dieser kann dann nach dem EU-Rahmenbeschluss in Deutschland vollstreckt werden, wenn er rechtskräftig geworden ist und einen Betrag von 70,00 Euro erreicht.

Kleinere Sünden werden hingegen zunehmend von privaten Inkassobüros grenzüberschreitend eingetrieben, nämlich auf zivilrechtlichem Weg – oft mit unverhältnismäßig hohen Inkassogebühren und wenig transparenten Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

„Die rechtlichen Möglichkeiten der Betroffenen, sich gegen solche im Ausland zivilrechtlich geltend gemachte Forderungen zu wehren, ist in vielen Fällen sehr kompliziert, warnt Rechtsanwältin Verena Bouwmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Meist seien kurze Fristen zu beachten, auch seien nicht immer Übersetzungen notwendig. Schließlich stünden die Begleitkosten solcher Vollstreckungstitel in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Gebühren. „Die Schutzvorschriften zugunsten der Bürger in Bußgeldverfahren dürfen nicht durch die Geldmachung vor Zivilgerichten ausgehöhlt werden“, betont Bouwmann. Hier besteht nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Regelungsbedarf.

RAin Verena Bouwmann ist vor Ort erreichbar unter: 0172/6353062
Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 21 11 189.

 

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