Stillgelegtes Auto darf nicht sofort abgeschleppt werden
Münster/Berlin (DAV). Die Gemeinde darf ein Kraftfahrzeug ohne Zulassung nicht abschleppen lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit der Aufforderung zur Beseitigung angebracht wurde. Das gilt, sofern das Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd abgestellt war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017 (AZ: 5 A 1467/16).
Der Wagen stand auf einem Seitenstreifen einer Straße. Er war zwar noch angemeldet, aber von Amts wegen stillgelegt. Die Polizei entfernte die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern. Zugleich brachten sie einen Aufkleber mit der Aufforderung an, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Die Stadt Düsseldorf veranlasste dann das Abschleppen und die Verwahrung des Fahrzeugs und verlangte hierfür vom Halter die Zahlung von rund 175 Euro. Dagegen klagte der Mann.
Mit Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht befand die Verwaltungspraxis der Stadt für rechtswidrig. Die Stadt könne von dem Mann kein Geld verlangen. Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter zu ermitteln. Dann hätten sie ihn mit einer Ordnungsverfügung auffordern können, sein Fahrzeug zu entfernen. Der damit verbundene Aufwand mache die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar.
Ein Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Das Gericht kippte die generelle Handhabe der Stadt in solchen Fällen: Hierzu stehe eine Verwaltungspraxis im offensichtlichen Widerspruch, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandle und damit den Ausnahmefall zur Regel mache. Präventive Erwägungen, wie sie die Stadt im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung anführte, begründeten die außergewöhnliche Dringlichkeit nicht.
Der Behörde stünden auch rechtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens offen. Dieses sei hier durch die Verwaltungspraxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezogen worden. Die Stadt habe erst nach Ablauf der vermerkten Frist und einer Nachkontrolle durch die Polizei Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug erhalten, und zwar ohne dass die letzte Halteranschrift mitgeteilt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass der Halter den von der Polizei angebrachten Hinweis nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus, da nicht feststehe, dass er hiervon überhaupt Kenntnis gehabt habe.
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