Sanktionen bei Verkehrsverstößen
56. Deutscher Verkehrsgerichtstag
24. bis 26. Januar 2018 in Goslar
Sanktionen bei Verkehrsverstößen: Höhere Bußgelder sind kein Allheilmittel
Goslar/Berlin (DAV). Dieser Arbeitskreis wird sich mit der Frage befassen, ob die deutliche Erhöhung der Bußgelder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ein probates Mittel zur Erreichung von mehr Verkehrssicherheit darstellt.
Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) geht das in die falsche Richtung. „Höhere Sanktionen bei Verkehrsverstößen werden vom Autofahrer als „Abzocke“ wahrgenommen“, so Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Die letzte größere Anhebung von Geldbußen im Rahmen der Reform des Verkehrszentralregisters zum 1.5.2014 hat nach den statistischen Ergebnissen nicht zu einer Reduzierung des Fehlverhaltens der Fahrzeugführer geführt.
Unser Sanktionssystem in Deutschland ist gut und es funktioniert auch. Wir haben eine relativ hohe Kontrolldichte, anders als das europäische Ausland, das im Gegenzug dann aber höhere Bußgelder verhängt.
„Wenn Autofahrer davon ausgehen dürften, nur zufällig bei einem Verstoß erwischt zu werden, dann trägt das nicht zu einem normgerechten Verhalten bei“, so Hillebrand weiter. Der Vergleich mit Europa muss daher auch im Hinblick auf die Kontrolldichte geführt werden. Hierüber kann eine der wesentlichen Ursachen für Unfälle im Straßenverkehr, die Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften, zurückgefahren werden.
Das deutsche System aus der Bußgeldkatalogverordnung ist mit seinem Mix aus Punkten in Flensburg, Bußgeldern und Fahrverboten ausländischen Systemen überlegen. Auch wenn es Schwierigkeiten bei der Feststellung der Höhe der Bußgelder gibt. Bereits jetzt kann das Einkommen im Einzelfall bei Festlegung der Bußgeldhöhe berücksichtigt werden.
„Das Argument der Verhältnismäßigkeit darf nicht vergessen werden“, so Hillebrand abschließend. Bei der Festsetzung von Sanktionen mit dem Ziel des künftig normgerechten Verhaltens dürfen die Auswirkungen auf den Einzelnen, etwa hinsichtlich der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerschein, nicht außer Acht gelassen werden.
Hierzu macht es auch Sinn – analog zur bestehenden Regelung im Strafrecht in § 153 a Abs.1 Nr.7 StPO, über die künftige Möglichkeit der behördlichen oder gerichtlichen Anordnung der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG oder einer vergleichbaren verkehrstherapeutischen Maßnahme nachzudenken, um das wünschenswerte Ziel im Rahmen der Verkehrssicherheit zu erreichen: Eine stabile Verhaltensveränderung zu regelkonformen Fahrverhalten.
RA Gerhard Hillebrand ist vor Ort erreichbar unter: 0172 40 30 416
Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 21 11 189
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