Straßenverkehrsordnung gilt teilweise auf öffentlichen Plätzen und Parkplätzen

Straßenverkehrsordnung gilt teilweise auf öffentlichen Plätzen und Parkplätzen

Berlin (DAV). Auch auf öffentlichen Plätzen, die der Erholung dienen, können einige Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten. Dies gilt ähnlich wie auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2017 (AZ: 22 U 174/16).

In dem Fall ging es um einen Unfall auf dem Tempelhofer Feld, einem Ort für Freizeitaktivitäten. Das Gelände nutzen unter anderem Jogger, Inline-Skater, Fahrradfahrer und Fußgänger. Der Unfall ereignete sich zwischen einem Fahrrad und einem Kettcar. 

Der Mann fuhr mit seinem Fahrrad auf einer etwa 10 bis 15 Meter breiten Außenbahn des ehemaligen Flugplatzes. In der Mitte dieser Außenbahn fuhr auch eine Gruppe von acht- bis vierzehnjährigen Kindern mit Kettcars nebeneinander. Das ganz rechte Kettcar, das vier Personen Platz bot, lenkte ein Kind; hinten rechts saß der Betreuer der Gruppe. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß dieses Kettcars mit dem von hinten herannahenden Radfahrer, der durch den Aufprall über den Lenker seines Fahrrads fiel. Der Mann erlitt bei dem Unfall Brüche am linken Ellenbogen und an einer Hand.

Der Mann klagte auf Schmerzensgeld, dessen Höhe er mit 7.000 Euro bis 13.000 Euro als angemessen ansah. Auch sollte der Arbeitgeber des Betreuers weiteren Schadensersatz zahlen. Er sah einen Fehler beim Betreuer der Kinder. Der Radfahrer behauptete, dass das Kettcar, mit dem er zusammengestoßen war, wie auch die anderen Kettcars, plötzlich und für ihn unvorhersehbar schräg nach rechts ausgeschert sei. Der von ihm eingehaltene Sicherheitsabstand von fünf bis sieben Metern sei dadurch aufgebraucht worden.

Das Gericht konnte kein Fehlverhalten des Betreuers feststellen und wies die Klage ab. Es sei dem Betreuer nicht vorzuwerfen, dass er den Kindern gestattet hat, mit den Kettcars auf der Außenbahn zu fahren. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Tempelhofer Feld während der Öffnungszeiten allgemein zugänglich sei. Die Verkehrsteilnehmer müssten die Grundregel der StVO einhalten, nämlich stets Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten zu lassen und andere nicht zu gefährden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Betreuer diese Grundregel verletzt habe. Er habe nur den Lenker des Kettcars, das mit dem Radfahrer zusammengestoßen ist, angewiesen, nach rechts zu lenken, um einem links fahrenden Kettcar auszuweichen. Das sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe mit einer solchen Reaktion rechnen müssen, denn bei Gruppenfahrten sei zu erwarten, dass einzelne Fahrzeuge ihre Spur veränderten.

 

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