Touchscreen im Auto: Ist die Bedienung während der Fahrt erlaubt?

Touchscreen im Auto: Ist die Bedienung während der Fahrt erlaubt?

(DAV) Es ist verlockend: eine schnelle Eingabe auf dem Touchscreen während der Fahrt. Was kann da schon passieren? Längst lässt sich im Fahrzeug weit mehr Elektronik mittels Touchscreen bedienen als nur der Routenplaner.

Die Digitalisierung im Fahrerraum nimmt stetig zu, sei es im Bereich Fahrassistenten, Media-Einstellungen oder Klimaregler. Umso wichtiger ist es, zu wissen, wann und wie es erlaubt ist, einen Berührungsbildschirm im Auto zu nutzen.

Der Blick auf den Touchscreen: Einen Moment zu lang?

Was zunächst mal das Nutzen elektronischer Geräte anbelangt, ist die Rechtsprechung eindeutig. So heißt es in § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) seit dem 19.10.2017, dass Fahrzeugführende entsprechende Geräte der Unterhaltungs- oder Informationselektronik während der Fahrt nur bedienen dürfen, wenn

  • diese dabei weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden,
  • eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion verwendet wird oder
  • hierfür nur ein kurzer, dem Straßenverkehr und den Verhältnissen angepasster Blick bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehr erfolgt.

Konkret heißt das, dass nicht nur das Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt verboten ist, sondern es ist auch untersagt, jede Form von Informations- oder Unterhaltungsmedium zu bedienen, wenn es hierzu in die Hand aufgenommen wird.

Die Nutzung ist aber auch dann untersagt, wenn das Medium zwar nicht in die Hand aufgenommen wird, aber die Bedienung eine zu lange Blickzuwendung erfordert. Hierzu zählen nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.03.2020 auch fest verbaute Touchscreens im Auto. Aufgrund der digitalen Transformation in der Automobilindustrie werden jedoch immer mehr Touchscreens verbaut – und sie dienen zunehmend als relevante Bedienelemente zur Fahrzeugsteuerung. Aber auch wenn der Hersteller eben solche mitliefert, dürfen sie nur unter bestimmten Bedingungen während der Fahrt genutzt werden. Das heißt: Es ist erlaubt, solange nur flüchtige Blicke erforderlich sind und diese nicht zu einer Gefährdung im Straßenverkehr führen.

Touchscreen-Unfall mit Folgen

Wie diffizil die Sachlage sein kann, lässt sich am Urteil des OLG Karlsruhe erkennen, welches zu dem oben genannten Beschluss führte. So war ein Fahrer im Frühjahr 2019 in seinem Tesla von der Bundesstraße abgekommen und rammte hierbei mehrere Bäume und ein Straßenschild. Der Fahrzeugführer hatte während der Fahrt über Touchscreen im Auto die Intervallschaltung seiner Scheibenwischer bedient. Die Folge: Er schenkte dem Berührungsbildschirm zu viel Aufmerksamkeit und war dadurch im Straßenverkehr abgelenkt. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe hat der Fahrer damit gegen den sogenannten „Handy-Paragraphen“ verstoßen und demnach eine Ordnungswidrigkeit begangen. Für ihn bedeutete das eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro und einen Monat Fahrverbot. Zudem werden im Fahreignungsregister 2 Punkte eingetragen, die auch erst 5 Jahre nach der Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden.

Gerade aufgrund solcher Beispiele sind sich Experten grundsätzlich einig, dass relevante Funktionen zur Fahrzeugführung nicht in das Menü oder Untermenü eines Berührungsbildschirms gehören. Vielmehr sollte die Bedienung von Fahrzeugfunktionen auf dem Touchscreen nicht mehr Aufmerksamkeit als konventionelle Bedienschalter erfordern, wie etwa der Regler am Autoradio.

Da jedoch einige Hersteller Vorteile im Einbau von Touchscreens sehen, nehmen diese immer weiter zu – und damit auch die Funktionen, die darüber gesteuert werden können. Dies geschieht nicht nur aus ästhetischen Gründen, sondern auch aufgrund der vielen integrierbaren Möglichkeiten. Gerade das macht aber die Bedienung während der Fahrt umso attraktiver. Bei einer notwendigen zu langen Blickzuwendung im Sinne des § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO dürfen sie jedoch nicht während der Fahrt genutzt werden. Wird der Fahrzeugführer bei einer vorschriftswidrigen Nutzung eines Touchscreens erwischt, muss er 100 Euro Bußgeld zahlen und erhält zudem einen Punkt in Flensburg. Bei einer zusätzlichen Gefährdung beträgt das Bußgeld dann schon 150 Euro und 1 Monat Fahrverbot, bei Sachbeschädigung 200 Euro plus 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Hier sollte dann unbedingt die Hilfe durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden. Dieser kann prüfen, ob die Nutzung unter den jeweiligen Umständen im Sinne eines sicherheitstechnischen Bedienteils zulässig war. Gleichzeitig weiß er, welche Einwände gemäß der neuesten Rechtsprechung greifen.