Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

56. Deutscher Verkehrsgerichtstag

24. bis 26. Januar 2018 in Goslar

 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Unfallflucht und ihre Folgen sind reformbedürftig

Goslar/Berlin (DAV). Der Unfallflucht-Straftatbestand schützt ausschließlich private Interessen, nämlich das Interesse des Geschädigten bzw. des Unfallbeteiligten, Beweise für seine Schadensersatzansprüche zu sichern bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Wer einen Unfall verursacht, muss am Unfallort warten. Wer dagegen verstößt, dem droht zusätzlich zu einer Freiheits- oder Geldstrafe in der Regel die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, auch wenn er nur beim Ausparken einen Kratzer verursacht hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht spricht sich dafür aus, den Unfallfluchtparaphen mit seinen harten Folgen zu reformieren – um letztlich die Fluchttendenz zu reduzieren.

„So sollte der Anwendungsbereich der tätigen Reue ausgeweitet werden“, erläutert Rechtsanwalt Andreas Krämer von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Tätige Reue wäre, wenn sich der Täter innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet. Tätige Reue ist bisher nur möglich, wenn sich der Unfall im ruhenden Verkehr ereignete und nur einen unbedeutenden Sachschaden zur Folge hatte (die Wertgrenze liegt nach der Rechtsprechung bei 1300 Euro). Sie sollte aber auch bei einem Unfall im fließenden Verkehr mit unbedeutendem Sachschaden möglich sein. Wenn sichergestellt ist, dass der Sachschaden bezahlt wird, erscheint die Möglichkeit der tätigen Reue auch bei einem bedeutenden Schaden angebracht – zumal schon ein Kratzer je nach Automarke enorme Reparaturkosten verursachen kann. „Ferner sollte es dem Gericht bei tätiger Reue möglich sein, die Tat einzustellen und nicht nur von der Strafe abzusehen“, fährt Krämer fort.

„Unfallflucht sollte außerdem nicht gleich in der Regel einen Fahrerlaubnisentzug nach sich ziehen“, erklärt Krämer. Diese Folge sei oft viel zu hart und für manche sogar existenzbedrohend. „Ein Fahrverbot als Nebenstrafe reicht bei einer Unfallflucht als zusätzliche Sanktion aus.“

Darüber hinaus regt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht an, zu prüfen, ob der Straftatbestand des § 142 StGB auf eine Ordnungswidrigkeit (mit drastischem Bußgeld) herabgesetzt werden könnte, soweit nur unbedeutender Sachschaden zugrunde liegt und der Unfallverursacher den Schadensfall nicht ordnungsgemäß meldet. Aber dies muss in Fachkreisen noch umfangreich diskutiert werden.

RA Andreas Krämer ist vor Ort erreichbar unter: 0176 80 25 67 38
Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 21 11 189

 

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