Vorbild Europa? Mehr Wohnsitzgerichtsstände in der ZPO?

Vorbild Europa? Mehr Wohnsitzgerichtsstände in der ZPO?

56. Deutscher Verkehrsgerichtstag

24. bis 26. Januar 2018 in Goslar

 

Wohnsitzgerichtsstand ist Stärkung des Verbraucherschutzes!

Goslar/Berlin (DAV). Internationale Regelwerke haben bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zahlreiche Vorkehrungen für den Gerichtsstand im Sinne des Verbraucherschutzes. Die Deutsche Zivilprozessordnung kennt derartige Schutzmechanismen bislang nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) fordert daher die Aufnahme, gerichtliche Streitigkeiten auch am Wohnsitz der Verbraucher durchführen zu können.

Es gibt ein Bedürfnis auch einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers in Fällen des Autokaufes und des Reparaturvertrages. Bei einem Autokauf sollen die Käufer die Möglichkeit haben, ihre Gewährleistungsansprüche an ihrem Wohnsitz gerichtlich geltend zu machen. Zumindest in Fällen, in denen sich beim Pkw-Kauf Verbraucher und Unternehmer gegenüberstehen, ist es gerichtfertigt, dem Verbraucher einen entsprechenden Schutz zukommen zu lassen. „Im Sinne des Verbraucherschutzes sollen Betroffene, insbesondere wenn sie Unternehmern gegenüber stehen, an ihrem Wohnsitz ihr Recht durchsetzen können“, fordert Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Gleiches gelte bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Kfz-Reparaturvertrag. Auch hier gebiete es der Verbraucherschutz dem Verbraucher die Möglichkeit der Klage an seinem Wohnsitz einzuräumen.

Bei Verkehrsunfällen ist es seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs klar, dass der ausländische Versicherer bei einem Verkehrsunfall im Ausland auch am Wohnsitz des Geschädigten im Inland verklagt werden kann. Hier wäre es wünschenswert, diese Rechtslage in der Zivilprozessordnung durch Schaffung eines besonderen Gerichtsstandes zu verankern.

Zu Verkehrsunfällen in Deutschland führt Dr. Schulte aus: „Weiterhin ist es durchaus überlegenswert, auch für Verkehrsunfälle im Inland dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, den gegnerischen Versicherer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Er sollte nicht auf den Gerichtsstand der Niederlassung angewiesen sein.“

RA Dr. Michael Schulte ist vor Ort erreichbar unter: 0171 48 01 98 6
Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 21 11 189

 

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