Unfall einer Radfahrerin auf liegen gebliebenem Streugut – wer haftet?

Unfall einer Radfahrerin auf liegen gebliebenem Streugut – wer haftet?

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(DAV). In der kalten Jahreszeit mit Schnee und Eis muss regelmäßig gestreut werden. Das trifft private Grundstückseigentümer ebenso wie die öffentliche Hand. Regelmäßig bleibt von dem Streugut auch ein Rest als „Rollbelag“. Was ist, wenn man darauf stürzt und das auch noch Ende März? Kann man, wenn es keine Glätte gab, Schadensersatz verlangen? Dann müsste allerdings ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorliegen.

Grundsätzlich muss man nach dem Streuen nicht gleich wieder den Weg oder die Straße reinigen. Gerade Splitt sollte länger liegen bleiben, um die Rutschgefahr bei erneutem Schneefall oder bei Glätte zu mindern. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig vom 10. September 2020 (AZ: 7 U 25/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Wann muss Streugut nach Einsatz entfernt werden?

Die Klägerin war mit ihrem Rad unterwegs, der Kalender zeigte den 24. März. Sie fuhr auf einem auch für Fahrräder zugelassenen Gehweg. Als die Frau abbiegen wollte, stürzte sie auf nicht beseitigten Rückständen des Streuens. Sie warf der Gemeinde vor, falsches Streugut benutzt zu haben. Zudem hätten ihrer Auffassung nach die Straßen auch schon längst wieder geräumt werden müssen. Daher warf die Radlerin der Gemeinde vor, die Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.

Keine Haftung wegen altem Streugut

Die Klage der Frau scheiterte. Das Gericht sah keine Pflicht, das Streugut schnell wieder zu entfernen. In diesem Fall war ein Splitt–Salz–Gemisch verwendet worden, das sich nicht nach einem einmaligem Einsatz verbraucht. Gerade der Splitt mindert Gefahren auch bei künftiger Glätte. Da es auch Ende März noch zu Frost kommen kann, müssten die Streurückstände nicht beseitigt werden, befand das Gericht. Auch ist der Steuerpflichtige bei der Auswahl des Streumittels grundsätzlich frei, solange es tauglich ist. Das war das eingesetzte Mittel. Die Frau hat daher keinen Anspruch aufgrund ihres Sturzes mit dem Fahrrad.