Wie lange müssen mobile Halteverbotsschilder vor dem Abschleppen stehen?

Wie lange müssen mobile Halteverbotsschilder vor dem Abschleppen stehen?

(red/dpa). Gerade bei Umzügen kennt man das: Mobile Halteverbotsschilder werden aufgestellt. Manchmal sehr kurzfristig. Wird dann ein Auto abgeschleppt, muss der Halter die Kosten bezahlen. Wie lange muss ein solches Schild stehen, bis abgeschleppt werden darf?

Das wird unterschiedlich beurteilt. Für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen reichen 48 Stunden. Andere Obergerichte gehen von drei vollen Tagen aus. Es kommt also darauf an, wo abgeschleppt wird, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Wann müssen die Kosten für das Abschleppen übernommen werden?

In dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 13. September 2016 (AZ: 5 A 470/14) entschiedenen Fall parkte eine Frau ihr Fahrzeug in Düsseldorf in einer Straße, bevor sie in den Urlaub flog. Am darauffolgenden Tag stellte ein Umzugsunternehmen ein mobiles Halteverbotsschild auf. Das Halteverbot sollte drei Tage später beginnen. Das Fahrzeug der Frau wurde dann am Nachmittag des Tages abgeschleppt. Sie musste die Kosten des Abschleppens bezahlen.

 

 

Dagegen klagte sie in zwei Instanzen, in beiden verlor sie. Denn auch die Berufung  gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf scheiterte.

Wartezeit vor Abschleppen in Deutschland unterschiedlich

Zwei Tage Wartezeiten reichen, bestätigte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung. Dies sei auch verhältnismäßig. Allerdings verlangen andere Obergerichte eine Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen. Danach dürfte erst am vierten Tag abgeschleppt werden.

Wie dies die Gerichte vor Ort sehen, darüber kann ein DAV-Verkehrsrechtsanwalt in ihrer Nähe aufklären. Diesen findet man in der Anwaltssuche.

In diesem Fall entschieden die Richter in Münster, dass die Frau zahlen müsse. „Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt werden, ist eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde“, so das Gericht.

Dauerparker sollten also Vorkehrungen treffen, damit sie nicht Opfer einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone werden.

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