Auto nicht „fabrikneu“ bei falscher Erstzulassung

Auto nicht „fabrikneu“ bei falscher Erstzulassung

München/Berlin (DAV). Wenn Neufahrzeuge kurzzeitig zugelassen werden, sind sie nicht mehr „fabrikneu“ und verlieren dadurch an Wert. Der Käufer kann sich diesen Minderwert hinterher erstatten lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22. April 2015 (AZ: 242 C 17305/14).

Die Frau kaufte einen Neuwagen. Irrtümlich ließ das Autohaus den Wagen für die Dauer von fast zwei Wochen zunächst auf jemand anderen zu. Am Ende der Leasingzeit, etwa drei Jahre nach dem Vertragsschluss, kaufte die Frau das Auto und bekam die Papiere. Sie erfuhr erst da von der fälschlichen Erstzulassung. Sie meinte, dadurch sei das Auto weniger wert und klagte.

Mit Erfolg: Der Frau wurden insgesamt 3.145,80 Euro zugesprochen, die die Kfz-Niederlassung zu erstatten hatte. Das Fahrzeug sei mangelhaft im Sinne des Gesetzes, da es sich nicht wie vereinbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt habe. Die Zulassung auf die dritte Person sei erst nach Vertragsschluss und ohne Kenntnis der Frau erfolgt.