Versicherungsschutz und Unfallflucht

Versicherungsschutz und Unfallflucht

Emmendingen/Berlin (DAV). Wer bei einem Unfall einfach verschwindet, macht sich nicht nur wegen Unfallflucht strafbar, sondern er muss den Schaden auch selbst tragen. Seine eigene Haftpflichtversicherung kann ihn in Regress nehmen. Etwas Anderes gilt, wenn keine Arglist vorlag und der Unfallverursacher wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen vom 15. März 2016 (AZ: 7 C 326/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann hatte einen Unfall mit leichten Schäden verursacht und fuhr weg. Seine Personalien konnten am Unfallort nicht festgestellt werden. Die Polizei stellte ihn jedoch kurz nach dem Unfall. Die Haftpflichtversicherung des Mannes regulierte den Schaden in Höhe von rund 2.400 Euro und nahm ihn in Regress.

Ohne Erfolg, wie das Amtsgericht entschied. Die Versicherung des Mannes konnte nicht nachweisen, dass er arglistig gehandelt hatte. Er habe nicht bewusst und gewollt seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt. Er sei von einem nur sehr geringen Schaden ausgegangen. Auch dachte er, der andere sei schuld. Außerdem habe ihn die Polizei unmittelbar nach dem Unfall gestellt. Sie habe seine Personalien aufgenommen und durch eine Alkoholkontrolle seine Fahrtüchtigkeit festgestellt. Hätte der Mann auf die Polizei gewartet, wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen. Seiner Versicherung sei damit kein Schaden entstanden. Der Mann könne nicht in Regress genommen werden.

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