Wegen zu schnellem Fahren geblitzt: Wann besteht Anspruch auf Einsicht der Messdaten?

Wegen zu schnellem Fahren geblitzt: Wann besteht Anspruch auf Einsicht der Messdaten?

(DAV) Achtung, teures Foto! Spätestens nach dem roten Aufblitzen und einer Schrecksekunde wird klar – es hat mich erwischt. Gründe dafür gibt es viele: Der eine ist in Gedanken und hat das Tempo nicht im Blick, die andere drückt bewusst aufs Pedal, um das wichtige Meeting nicht zu verpassen.

Unerlaubt sind Geschwindigkeitsüberschreitungen immer. Und laut Statista (Stand: Juli 2020)  gibt es allein in Deutschland über 4.652 festinstallierte Blitzer.

Geblitzt: Wie schnell war ich wirklich?

Ob Radarkontrolle, Laserpistole oder Lichtschranke: Wer geblitzt wird, dem droht nach  Abzug der Toleranzgrenze eine Strafe. Von 10 Euro bis hin zu über 600 Euro mit zusätzlichem Fahrverbot und Punkten in Flensburg ist alles möglich. Die Quittung flattert mit dem Bescheid ins Haus.

Doch stimmt dieser? Bei weitem nicht immer! Denn trotz moderner Messtechniken sind mehr Bußgeldbescheide fehlerhaft als gedacht. Vielleicht wurde das Messgerät nicht richtig geeicht oder falsch aufgestellt? Oder es wurde ein falsches Fahrzeug erwischt. Die Liste ließe sich lange fortsetzen. Aber deutlich wird auch jetzt schon: Häufig lohnt es sich zu prüfen, ob die Messung korrekt war. 

Wann kann ich Einsicht der Messdaten verlangen? 

Wer Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides hat, sollte dem nachgehen. Doch wie lässt sich dieser prüfen? Und wie erhalte ich Einsicht in meine Akte? Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind Behörden verpflichtet, diese zu gewähren. Vorausgesetzt es spricht nichts dagegen, wie beispielsweise die schutzwürdigen Interessen Dritter. Das ist in § 49 Abs. 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) geregelt.

Professionelle Unterstützung kann hier ein Fachanwalt für Verkehrsrecht leisten. Er ist bestens mit dem Vorgehen vertraut, kann auf Fehlersuche gehen und kennt die notwendigen Fristen. Zudem kann er die Datenlage beurteilen und umgehend handeln. 

Erst im November 2020 hat das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung (2 BvR 1616/18) die Rechte von – vermeintlichen – Bußgeldsündern gestärkt: Sie erhalten das Recht auf Einsicht der Rohmessdaten, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Das schafft Transparenz. Und in vielen Fällen eine gute Grundlage, um gegen den vorliegenden Bescheid erfolgreich Einspruch einzulegen.